AGB
für Dienstleistungen der riedel-marketing

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§ 1 Regelungsgegenstand § 8 Ansprechpartner § 15 Haftung
§ 2 Leistungsbeschreibung § 9 Lieferungen § 16 Vertragslaufzeit
§ 3 Durchführung des Vertrages § 10 Gewährleistung § 17 Gerichtsstand
§ 4 Zahlungsbedingungen § 11 Haftung, Kundenpflichten § 18 Vertraulichkeit
§ 5 Eigentumsvorbehalt § 12 Freistellung § 19 Treuepflicht
§ 6 Nutzungsrecht § 13 Leistungserbringung § 20 Allgemeine Vertragsbestimmungen
§ 7 Zahlungsverzug § 14 Abtretung von Rechten § 21 Sonstiges






AGB
für Dienstleistungen der riedel-marketing

– im folgenden "Anbieter" genannt –


§ 1 Regelungsgegenstand
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Erbringung oder Durchführung aller derzeitigen und künftigen Leistungen und Lieferungen der Vertragsparteien.
1.2 Der Anbieter liefert oder leistet ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige kundenseitige Bedingungen erkennt der Anbieter nicht an.
1.3 Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.
1.4 Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in eigenständigen, auf der Grundlagen dieser AGB zu schließenden Verträgen festgelegt.
1.5 Angebote des Anbieters sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Anbieter schriftlich bestätigt sind. Nach oben

§ 2 Projekt- und Leistungsbeschreibung
2.1 Der Umfang der Dienstleistung ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag und der Leistungsübersicht.
2.2 In der Leistungsbeschreibung sind Art, Umfang und Spezifikation der vom Anbieter zu erbringenden Dienstleistungen sowie die Angaben über Art und Umfang der Beistellungen des Kunden enthalten. Nach oben

§ 3 Durchführung des Vertrages
3.1 Die Dienstleistungen des Anbieters erfolgen zur Unterstützung des Kunden bei der Durchführung seines Projektes (Ziffer 2.1). Dabei trägt der Kunde die Verantwortung für den Ablauf des Projektes in seiner Gesamtheit sowie für dessen Ergebnisse.
3.2 Im Rahmen des Dienstleistungsvertrages bestimmt und verantwortet der Anbieter die Art und Weise der Durchführung seiner Dienstleistungen. Weisungsrechte des Kunden gegenüber dem Anbieter, seinen Mitarbeitern, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen bestehen jedoch nicht, jedoch wird der Anbieter bemüht sein, den Wünschen des Kunden Rechnung zu tragen. Nach oben

§ 4 Zahlungsbedingungen
4.1 Die Vergütung für die vom Dienstleistungsvertrag umfaßten Leistungen und deren Fälligkeit ergibt sich aus dem Vertrag; sofern der Vertrag hierzu keine Regelung enthält, erfolgt eine Vergütung nach Aufwand gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste/Honorarordnung des Anbieters.
4.2 Software wird entweder auf unbegrenzte Zeitdauer gegen Einmalvergütung oder gegen regelmäßig fällige Gebühr überlassen. Die vom Kunden getroffene Wahl ist im Leistungsschein festgelegt. Alle Preise verstehen sich ab dem Geschäftssitz des Anbieters und sind als Nettopreise im Angebot aufgewiesen.
4.3 Kosten aus Sonderleistungen sowie Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben oder nicht nachprüfbarer Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauchs sind vom Kunden zu tragen.
4.4 Datenträger und sonstiges Zubehör werden vom Anbieter zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert berechnet.
4.5 Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende Mehrwertsteuersatz entscheidend.
4.6 Ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag keinen abweichende Regelung, werden die Vergütung kalendermonatlich zu Beginn des Erbringungsmonats, die Reisekosten und Spesen kalendermonatlich zu Beginn des Folgemonats in Rechnung gestellt.
4.7 Rechnungen nach 4.6 sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig und zahlbar. Der Anbieter ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr ab Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug des Kunden einen Zinssatz in Höhe von 4,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
4.8 Der Anbieter ist berechtigt, auch entgegen anderer Zahlungswidmung des Kunden dessen Zahlung zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Anbieter berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4.9 Fälligkeit tritt zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsdaten bzw. bei Lieferung ein.
4.10 Der Kunde kann gegen Forderungen des Anbieters nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind.
4.11 Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.
4.12 Reisekosten und Spesen, welche der Anbieter seinen im Rahmen des Dienstleistungsvertrages eingesetzten Mitarbeitern nach der jeweiligen Reisekostenordnung des Anbieters zu zahlen hat, werden dem Kunden nach Abzug der Vorsteuern weiterberechnet. Reisezeiten mit 75% des für den entsprechenden Mitarbeiter in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste/Honorarordnung des Auftragsnehmers ausgewiesenen Stundensatzes vergütet. Hiervon abweichende Regelungen sind im Auftrag schriftlich zu vermerken. Nach oben

§ 5 Eigentumsvorbehalt
5.1 Vertragsgegenständliche Leistungen verbleiben bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises im Eigentum des Anbieters. Dies gilt auch für Programmexemplare, die auf Datenträgern übergeben oder online übermittelt werden, ebenso für alle Begleitmaterialien. Soweit nur Nutzungsrechte an Software eingeräumt werden, gilt vorstehende Regelung für zu übergebende Datenträger entsprechend.
5.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verändern oder in sonstiger Weise an Erfordernisse des Kunden anzupassen, solange der Kunde nicht im Verzug ist und die Lizenzbedingungen des Anbieters nicht entgegenstehen. Verpfändungen oder Sicherheits- übereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrunde bezüglich der Vorbehaltsforderungen auftretenden Rechte tritt der Kunde bereits mit Vertragsunterzeichnung sicherheitshalber im vollen Umfange an den Anbieter ab. Der Anbieter ermächtigt den Kunden in stets widerruflicher Weise, die an den Anbieter abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung des Anbieters hin wird der Kunde die Abtretung offenlegen und entsprechende erforderliche Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen.
5.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere etwa bei Pfändung, will der Kunde auf das Eigentum des Anbieters hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und mögliche Schäden trägt in vollem Umfange allein der Kunde.
5.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere etwa bei Zahlungsverzug, ist der Anbieter berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen.
In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Anbieter liegt vorbehaltlich der Geltung abweichender gesetzlicher Bestimmungen kein Rücktritt vom Vertrag.
5.5 Verarbeitung oder Umbildung durch den Kunden erfolgen stets für den Anbieter als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Erlischt das Eigentum oder Miteigentum des Anbieters durch Verbindung, so soll bereits mit Vertragsunterzeichnung gelten, daß das Eigentum oder Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Anbieter übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum des Anbieters in diesem Falle unentgeltlich. Nach oben

§ 6 Nutzungsrecht
6.1 Die vom Anbieter erstellten Softwareprogramme und Internet-Seiten in Wert und Bild, Design, Program- mierung und Layout sind geistiges Eigentum des Anbieters und dürfen ohne seine schriftliche Genehmigung, auch nicht auszugsweise, kopiert, weiterverarbeitet oder verkauft werden. Diese Regelung gilt auch nach Verkauf der Dienstleistungen an den Kunden.
6.2 Der Kunde erhält an den vertragsgemäßen Leistungen des Anbieters ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, er darf die Ergebnisse aller vom Anbieter unter dem Dienstleistungsvertrag erbrachten Leistungen nur für eigene interne betriebliche Zwecke verwenden und sie ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Anbieters weder an Dritte weitergeben noch veröffentlichen. Sämtliche darüber hinausgehenden Nutzungsrechte verbleiben beim Anbieter. Nach oben

§ 7 Zahlungsverzug
7.1 Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann der Anbieter unbeschadet aller sonstigen Rechte die Software und programmierten Internet-Seiten zurücknehmen und anderweitig darüber verfügen.
7.2 Der Anbieter behält sich vor, die Zugänge zu der Software oder den Internet-Seiten auf den jeweiligen Rechnern (Servern) für den Kunden zu sperren.
7.3 Außerdem kann der Anbieter Zinsen in Höhe von 4,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Nach oben

§ 8 Ansprechpartner der Vertragsparteien
8.1 Die Vertragsparteien werden im Dienstleistungsvertrag ihre Ansprechpartner für Fragen Ihrer Zusammenarbeit benennen. Nach oben

§ 9 Lieferungen
9.1 Auszuliefernde Programme werden auf im Leistungsschein zu spezifizierenden Datenträgern überlassen, oder auf geeigneten Medien (z. B. Servern) abrufbar hinterlegt.
9.2 Lieferungen und Gefahrenübergang erfolgen mit Übergabe der Programme einschließlich Begleitmaterialien an den Kunden. Beim Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person durch den Anbieter übergeben worden ist. Wird der Versand ohne ein Vertretenmüssen des Anbieters verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden.
9.3 Die vom Anbieter genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Liefertermine stehen außerdem unter dem Vorbehalt richtiger und recht- zeitiger Selbstbelieferung des Anbieters. Sie beginnen mit dem Tage der Auftragsbestätigung durch den Anbieter und verlängern sich vorbehaltlich aller Anbieterrechte um die Zeit, in der der Kunde in Zahlungsverzug ist. Teillieferungen sind zulässig.
9.4 Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme der Software verpflichtet.
9.5 Teillieferungen sind zulässig, wenn ihre Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
9.6 Vom Anbieter zu Testzwecken mitgelieferte Gegenstände (wie etwa Datenträger, Begleitmaterialien etc.) verbleiben im Eigentum des Anbieters.
9.7 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 11 nicht rechtzeitig nach, so verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen entsprechend. Kommt der Kunde in diesem Fall seinen Mitwirkungspflichten auch trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung weiterhin nicht nach, so kann der Anbieter den Vertrag mit dem Kunden fristlos kündigen und wird der Anbieter hierbei von seiner vertraglichen Leistungspflicht frei. Außerdem ist der Anbieter in diesem Fall berechtigt, alle bis zum Kündigungszeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
9.8 Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem Anbieter die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie etwa Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten oder unter Lieferanten des Anbieters eintreten, sind vom Anbieter auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Anbieter, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
9.9 Der Anbieter gerät erst dann in Verzug, wenn der Käufer ihm schriftlich eine Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat. Im Falle des Verzuges hat der Käufer Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, jedoch unter Beachtung der näheren Haftungsregelung von Ziffer 11.2. Nach oben

§ 10 Gewährleistung
10.1 Fehler in EDV-Programmen lassen sich nach dem Stand der Technik niemals völlig ausschließen. Der Kunde nimmt von diesem Umstand hiermit Kenntnis. Der Anbieter gewährleistet, daß er Produkte frei von herstellungs- und sonstigen gebrauchsbeeinträchtigenden Mängeln ist. Die Gewährleistung beträgt ein Jahr für das vertragsgegenständliche Produkt.
10.2 Soweit der Anbieter Standard-Software Dritter dem Kunden überläßt, sind deren Garantieerlärungen Teil der vorliegenden Vereinbarung. Dem Kunden steht in diesem Fall frei, Ansprüche aus dieser Garantieerklärung, auch gegenüber Dritten, geltend zu machen. Der Anbieter schließt jede Gewährleistung und Haftung aus, die über den Inhalt der Erklärung dieses Dritten hinausgeht.
10.3 Auftretenden Mängel teilt der Kunde dem Anbieter umgehend mit einer kurzen Beschreibung des Män- gelbildes mit. Der Kunde hat hierbei ein Protokollformular des Anbieters zu verwenden, das als Muster dem jeweils abgeschlossenen Vertrag beigefügt ist. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Software auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden üblicherweise ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Derartige offensichtliche Mängel sowie erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen von Leistungsteilen sind dem Anbieter innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Soweit für Mängel nur Fehlerbilder erkennbar sind, sind diese so genau wir möglich schriftlich mitzuteilen.
10.4 Mitgeteilte und reproduzierbare Mängel wird der Anbieter in angemessener Frist durch Übergabe und Installation einer neuen Programmversion beseitigen. 10.5 Lassen sich mitgeteilte Mängel bei Überprüfung nicht feststellen, trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Dies gilt auch, wenn Fehler zwar festgestellt werden können, aber auf fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen sind, die der Anbieter nicht zu vertreten hat.
10.6 Ändert der Kunde Programme oder Programmteile oder läßt er solche Änderungen oder Erweiterungen durch Dritte vornehmen, erlischt insoweit die Gewährleistung, außer, dem Kunden gelingt der Nachweis, daß die jeweilige Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich oder nicht mitursächlich ist.
10.7 Der Anbieter steht nicht ein für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Ver- wendung ungeeigneter Betriebsmittel oder unübliche Betriebsbedingungen zurückzuführen sind.
10.8 Soweit Änderungen oder Erweiterungen zu einem Mehraufwand des Anbieters bei der Suche oder Beseitigung von Mängeln führen, ist dieser Mehraufwand vom Kunden zu tragen.
10.9 Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche des Anbieters (insbesondere im Rahmen von Versions- wechseln) erfolglos und stehen der Übernahme weiterer Programmversionen kundenseitig unzumutbare Nachteile entgegen, kann der Kunde den Erwerbsvertrag wandeln. Vom Kunden bis zu diesem Zeitpunkt gezogene Nutzungen sind von diesem dem Anbieter vor Rückzahlung des Erwerbspreises zu erstatten. Der Anbieter hat insoweit ein Zurückbehaltungsrecht.
10.10 Die vertragliche Gewährleistung ist auf ein Jahr ab Übergabe bzw. ab Abnahme, soweit diese vereinbart wurde, beschränkt. Für durchgeführte Mängelbeseitigungsmaßnahmen übernimmt der Anbieter eine zusätzliche Gewährleistung von der Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung der jeweiligen Maßnahmen.
10.11 Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt. Nach oben

§ 11 Haftung, Kundenpflichten
11.1 Der Anbieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit, für das Vorliegen zugesicherter Eigenschaften sowie für leichte Fahrlässigkeit bezüglich ver- tragswesentlicher Pflichten auch hinsichtlich Erfüllungsgehilfen, jedoch jeweils begrenzt auf vorhersehbare Schäden. Im übrigen ist jede Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Datenverluste und sonstige Folgeschäden.
11.2 Voraussetzung einer Haftung für Datenrekonstruktion ist außerdem, daß die Daten vom Kunden aus- reichend aktuell und vollständig gesichert wurden und eine Rekonstruktion mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Ansprüche aus deliktischer oder gesetzlicher Haftung bleiben unberührt.
11.3 Der Kunde wird außerdem erforderliche Vorkehrungen treffen, um den unbefugten Zugriff oder Zugang Dritter zu den Programmen zu verhindern.
11.4 Diese Verpflichtung gilt auch für Abnehmer oder sonstige Vertragspartner des Kunden sowie für Arbeits- gemeinschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen seiner Firma.
11.5 Der Kunde verpflichtet sich und seine Erfüllungsgehilfen, unentgeltlich und rechtzeitig alle Voraussetzungen zu schaffen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Anbieterleistung erforderlich sind. Zu diesen gehört unter anderem, daß der Kunde: Arbeitsräume für die Mitarbeiter des Anbieters einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt, dem Anbieter nach Bedarf ungehindert und ausreichend Rechenzeit mit notwendiger Priorität einräumt, Testdaten und sonstige zur Erstellung des Werkes notwendige Informationen und Hilfsmittel rechtzeitig und in inhaltlich und technisch einwandfreiem Zustand bereitstellt; ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde dem Anbieter alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstandenen Schäden und stellt ihn von Ansprüchen Dritter frei, das Operating sowie die Systempflege (Betriebssysteme etc.) wahrnimmt, Mitarbeiter aus seinem Bereich (Kontaktpersonen aus den Fachabteilungen, Datenerfasser, Schreibkräfte) zur Unterstützung des Anbieters zur Verfügung stellt.
11.6 Der Kunde wird auf Wunsch des Anbieters Sollkonzepte, Organisationskonzepte, -vorschläge und Pro- gramme unverzüglich nach Lieferung bzw. Erstellung beim Anbieter förmlich abnehmen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Übergabe mit der Abnahme noch nicht begonnen hat, wenn der Kunde die ihm übergebene Software oder Internet-Seiten nutzt, wenn nach Übergabe des Sollkonzeptes, des Organisationsvorschlages, der Internet-Seiten oder Software vier Wochen verstrichen sind, ohne daß der Kunde wesentliche, die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigend Mängel mitteilt oder wenn der Kunde oder ein Dritter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters in ein übergebenes Programm oder die Programmierung der Internet-Seiten eingreift.
11.7 Der Anbieter behält das Recht, jederzeit in den üblichen Geschäftszeiten Zugang zu dem Programm oder den Internet-Seiten verlangen zu können, um, soweit notwendig, von dem Programm oder den Internet-Seiten eine Kopie zu erstellen oder die Internetseiten zu optimieren. Dem Kunden obliegt es, mangels abweichender Vereinbarungen das einer Programmentwicklung zugrundeliegende Pflichtenheft selbst zu erstellen. Die Verbindlichkeit des Pflichtenheftes für die verschiedenen Stufen der Programmentwicklung, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der für eine Anwendung erforderten Arbeitsfunktionen, Mengen und Zeit- angaben, wird vom Kunden durch seine Unterschrift auf dem Pflichtenheft bestätigt.
11.8 Der Kunde haftet uneingeschränkt aus der Verletzung dieser Vertragsverpflichtung. Diese Haftung er- streckt sich auch auf die unberechtigte Verwendung vertragswidrig erstellter Programmkopien, etwa deren Mehrfachnutzung oder Überlassung an Dritte.
11.9 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
11.10 Soweit der Anbieter bei seinen Arbeiten an der vertragsgegenständlichen Software personenbezogene Daten zu verarbeiten hat, wird der Anbieter geltendes Datenschutzrecht beachten und notwendige Sicherungs- maßnahmen treffen bzw. mit dem Kunden vereinbaren.
11.11 Der Kunde ist im Falle einer Weiterveräußerung erworbener Software verpflichtet, dem Anbieter den Na- men und die vollständige Anschrift des Käufers der Software schriftlich mitzuteilen.
11.12 Der Kunde verpflichtet sich, nur ethisch, moralisch und rechtlich unbedenkliche Produkte in Wort- und Bildform in die Programme, Internet-Seiten und Datenbanken, die vom Anbieter erstellt wurden, einzubinden. Der Kunde ist für die Einhaltung dieser Vorgaben allein verantwortlich. Nach oben

§ 12 Schutzrechte des Anbieters, Freistellung
12.1 Der Anbieter bleibt Inhaber aller Rechte an der dem Kunden übergebenen Software, aller Rechte an Teilen dieser Software oder aus ihr ganz oder teilweise abgeleiteten Software einschließlich des jeweils zugehörigen Materials. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Software im vertraglich zulässigen Umfang ändert oder mit eigener Software oder solcher eines Dritten verbindet.
12.2 Der Kunde wird vorhandene Kennzeichnungen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise des Anbieters in der Software nicht beseitigen, sondern gegebenenfalls auch in erstellte Kopien aufnehmen.
12.3 Der Anbieter stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten an vom Anbieter entwickelten und überlassenen Programmen in ihrer vertragsgemäßen Fassung frei. Das Entstehen dieser Haftung setzt voraus, daß der Kunde gegenüber dem Dritten weder schriftlich noch mündlich Erklärungen über die Schutzrechtsverletzung abgibt, insbesondere keine Rechte oder Sachverhalte anerkennt und keine Haftung übernimmt. Außerdem darf der Kunde die Software nicht mit Fremdsoftware ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters verbunden und in keinem Fall die Software bestimmungswidrig genutzt haben.
12.4 Der Anbieter ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Software-Änderungen aufgrund der Schutz- rechtsbehauptungen Dritter bei dem Kunden durchzuführen. Der Kunde kann hieraus keine vertraglichen Rechte ableiten. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich und schriftlich davon unterrichten, falls er auf Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein vom Anbieter geliefertes Produkt hingewiesen wird.
12.5 Der Kunde darf die Software nur zu eigenen Zwecken einsetzen, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Die gleichzeitige Nutzung des Programmes auf mehreren Rechnern bedarf der besonderen vertraglichen Vereinbarung.
12.6 Der Kunde darf Kopien des ihm übergebenen Programmes oder von Teilen dieses Programmes nur zu Sicherungezwecken erstellen. Ein Kopieren übergebender Unterlagen wie Dokumentation, Benutzeranleitungen etc. ist nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung des Anbieters zulässig.
12.7 Der Kunde haftet dem Anbieter für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen des Kunden ergeben. Nach oben

§ 13 Leistungserbringung
13.1 Der Anbieter wird die von ihm zu erbringenden Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung gemäß dem im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Umfang in dem mit dem Kunden vereinbarten Zeitraum erbringen. Nach oben

§ 14 Abtretung von Rechten
14.1 Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters abtreten.
14.2 Der Anbieter ist berechtigt, sämtliche, ihm aus den Verträgen obliegende Verpflichtungen und zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen. Er wird dafür Sorge tragen, daß dem Kunden hieraus keine Nachteile entstehen.
14.3 Der Anbieter ist weiter berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen. In diesem Fall gewährleistet der Anbieter weiterhin als Vertragspartner die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Kunden und der Kunde nimmt die erbrachte Leistung als Leistung des Anbieters an. Nach oben

§ 15 Haftung
15.1 Der Kunde ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Anbieter aufzukommen hat, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder vom Auftragnehmer aufnehmen zu lassen.
15.2 Soweit Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, ihre Mitarbeiter, Erfüllungs- oder Ver- richtungsgehilfen aufgrund leichter Fahrlässigkeit bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem die vertragsgemäße Leistung hätte erbracht werden müssen. Nach oben

§ 16 Vertragslaufzeit, Kündigung
16.1 Die Laufzeit des Vertrages wird im jeweils einzelnen Vertrag selbst festgelegt, der auf der Grundlage dieser AGB geschlossen wird.
16.2 Die Erklärung der Kündigung oder des Rücktritts seitens des Kunden setzt voraus, daß anbieterseits eine vereinbarte und verlängerte Lieferungs- oder Leistungspflicht überschritten wurde und eine dann vom Kunden gesetzte, nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der geschuldeten Lieferung oder Leistung angemessenen Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
16.3 Im Falle der vom dem Anbieter zu vertretenden vorzeitigen Vertragsbeendigung erfolgt die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen gemäß den im Dienstleistungsvertrag bzw. gemäß Ziffer ?? vereinbarten Preisen bzw. Stunden- Tagessätzen zuzüglich Nebenkosten und Spesen. Ist die vorzeitige Beendigung des Vertrages nicht von dem Anbieter zu vertreten, erhält der Anbieter über die im Satz 1 erwähnte Vergütung hinaus mindestens 35% des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Entgelts. Der Nachweis, daß der Anbieter infolge der Nichtausführung weiterer Leistungen weniger als 65% des Wertes der restlichen Vergütung an Aufwendungen erspart hat und deshalb eine über die Mindestvergütung von 35% gemäß Satz 2 hinausgehende Vergütung beanspruchen kann, bleibt dem Anbieter vorbehalten.
16.4 Jegliche Kündigung hat per Einschreiben zu erfolgen. Nach oben

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand
17.1 Soweit der Kunde Kaufmann (im Sinne des HGB) ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der jeweilige Vertrag der jeweilige Sitz des Anbieters.
17.2 Der Export von Waren des Anbieters in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung des Anbieters. Nach oben

§ 18 Vertraulichkeit

18.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, die ihnen unter dem Dienstleistungsvertrag von der jeweils anderen Partei zugänglich gemachten Informationen und Kenntnissen – etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art –, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung des Vertrages ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der betroffenen Partei nicht zu verwerten oder zu nutzen oder Dritten zugänglichen zu machen. Eine Nutzung dieser Informationen ist allein auf den Gebrauch für die Durchführung dieses Vertrages beschränkt.
18.2 Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht nur für Informationen, die die andere Partei nachweislich von Dritten rechtmäßig erhalten hat oder erhält oder, die bei Vertragsabschluß bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne diese Verpflichtungen allgemein bekannt wurden.
18.3 Die Vertragsparteien werden ihre Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe entsprechend verpflichten.
18.4 Die oben beschriebenen Verpflichtungen bleiben für beide Vertragsparteien auch nach Beendigung des Vertrages für weitere fünf Jahre ab dem Ende seiner Laufzeit bestehen.
18.5 Der Anbieter ist berechtigt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Dienstleistungsvertrages die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten lassen. Der Anbieter wird personenbezogene Daten des Kunden gemäß dessen schriftlicher Weisung nach § 11 BDSG verarbeiten.
18.6 Die Mitarbeiter des Anbieters sind gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet. Nach oben

§ 19 Treuepflicht
19.1 Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Während der Vertragsdurchführung und innerhalb von 12 Monaten danach wird der Kunde Mitarbeiter des Auftragnehmers weder bei sich einstellen noch in sonstiger Form bei sich oder einem abhängigen Unternehmen beschäftigen. Nach oben

§ 20 Allgemeine Vertragsbestimmungen
20.1 Es gilt das Recht sämtlicher getroffener Vertragsvereinbarungen, ergänzend das Recht des BGB. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes sind, soweit zulässig, abbedungen.
20.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen bzw. der auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, die die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, hätten sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht. Nach oben

§ 21 Sonstiges
21.1 Abweichende oder ergänzende Bedingungen, Nebenabreden oder Änderungen dieser Bedingungen sowie Änderungen der Leistungsbeschreibung gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
21.2 Der Kunde darf die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters auf Dritte übertragen.
21.3 Gegen Ansprüche des Anbieters kann der Kunde nur dann aufrechnen oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig ist. Nach oben